HISWA Bedingungen Watersport Twee Provinciën Leeuwarden :

HISWA-MIETBEDINGUNGEN FÜR LIEGE, LANDLIEGE- UND ABSTELLPLÄTZE für Wasserfahrzeuge und ähnliche Gegenstände Diese Allgemeinen Mietbedingungen für Liege, Landliege- und Abstellplätze der HISWA Vereniging (niederländischer Verband von Unternehmen in der Wassersportbranche) wurden in Abstimmung mit dem Consumentenbond (niederländischer Verbraucherschutzverband) und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierung des Sociaal-Economische Raad (Social Wirtschaftslieger Rat der Niederlande) erlassen. Sie sind am 1. April 2011 zu Nr. 39/2011 bei der Rechtbank (Geschäftsstelle des Gerichts) in Amsterdam hinterlegt worden. Die HISWA Vereniging wird gegen jede missbräuchliche Verwendung vorgehen, um die angestrebte Exklusivität tatsächlich verwirklichen zu können. Die Mitglieder werden daher gebeten, das HISWA-Büro zu informieren, wenn eine missbräuchliche Verwendung festgestellt wird. Außerdem besteht für diverse Textpassagen ein Urheberrechtsschutz.

ARTIKEL 1 - DEFINITIONEN
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer. Für diese Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen:
a. Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person, die als Mitglied der HISWA Vereniging einen Vertrag über die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Liege-, Land-liege- oder Abstellplatzes für ein Wasserfahrzeug und/ oder Teile eines Wasserfahrzeugs abschließt.
b. Verbraucher: Eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt und die einen Vertrag über die Nutzung eines Liege-, Landliege- oder Abstellplatzes für ein Wasserfahrzeug und/oder Teile eines Wasserfahrzeugs abschließt.
c. Wasserfahrzeug: Ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zu verbleiben und dort zum Zweck der Sportausübung oder Freizeitgestaltung bewegt zu werden, inklusive der dazugehörigen Ausrüstungs- und Inventarteile, ferner ein Kasko eines Wasserfahrzeugs oder ein im Bau befindliches Wasserfahrzeug.
d. Liege-, Landliege- bzw. Abstellplatz: Ein dem Verbrau-cher oder Besucher von dem Unternehmer zur Verfü-gung gestellter Platz am Ufer oder im Wasser zum Unterbringen eines Wasserfahrzeugs und/oder von Teilen eines Wasserfahrzeugs.
e. Gast: Ein Dritter, der mit dem Unternehmer einen Mietvertrag über einen Liegeplatz abschließt, bei dem der Mietpreis pro Tag abgerechnet wird und auf den die Ar-tikel 4, 5 Absatz 1 sowie die Artikel 6, 7 und 9 Absatz 6 dieser Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden.
f. Mietvertrag: Der Vertrag, mit dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher oder Gast entgeltlich einen Liege-, Landliege- oder Abstellplatz zur Verfügung zu stellen.
g. Elektronisch: per E-Mail oder Internetseite.
h. Besucher: Ein Dritter, der nicht vertragschließende Par-tei ist und das Hafengelände besucht oder der bei einem Vertragspartner des Unternehmers zu Besuch ist.
i. Jahresmiete: Die Mietperiode vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres (sofern nicht anders vereinbart).
j. Sommersaison: Der Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres.
k. Wintersaison: Der Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. April des folgenden Kalender-jahres.
l. Winterliegeplatz: Ein überdachter bzw. nicht überdachter Landliegeplatz am Ufer während der Winterzeit, mindestens vom 15. November eines Kalenderjahres bis zum 15. März des folgenden Kalenderjahres. Der Winterliegeplatz umfasst gleichzeitig das Anlandholen, das Aufstellen am Winterliegeplatz und das Zuwasserlassen des Wasserfahrzeugs, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
m. Hafengelände: Der Hafen und die dazu gehörenden (Park-)Flächen und Gebäude.
n. Hafenordnung: Die Hausordnung, die das Verhalten und die öffentliche Ordnung regelt.
o. Schiedskommission: Die Schiedskommission für den Wassersport in Den Haag.

ARTIKEL 2 - ANWENDBARKEIT
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Mietverträge über Liege-, Landliege- bzw. Abstellplätze für Wasserfahrzeuge und ähnliche Gegenstände.
2. Gegenstand des Mietvertrages ist auch der Platz, der benötigt wird, um maximal ein zu dem Wasserfahrzeug gehörendes Beiboot oder Surfbrett unterzubringen, sofern hierfür nicht mehr Platz benötigt wird, als der Unternehmer dem betreffenden Verbraucher vermietet hat.
3. Diese Geschäftsbedingungen wurden eventuell aus der niederländischen in eine andere Sprache übersetzt. Bei möglichen Differenzen zwischen den Textversionen, die sich aus der Übersetzung ergeben, ist die niederländische Textversion maßgeblich.

ARTIKEL 3 - VERTRAGSABSCHLUSS
1. Der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass der Verbraucher das Angebot annimmt. Im Falle der elektronischen Auftragserteilung ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine elektronische Bestätigung zu übersenden.
2. Verträge sollen vorzugsweise schriftlich oder in elektronischer Form abgeschlossen werden.
3. Bei einem schriftlichen Vertragsabschluss ist dem Verbraucher eine Abschrift auszuhändigen.

ARTIKEL 4 - PFLICHT ZUR ZAHLUNG DES MIET- PREISES
1. Bei Vertragsabschluss kann der Unternehmer mit dem Verbraucher folgende Vorauszahlungen vereinbaren: - höchstens 50 Prozent des Mietpreises bei einer Bu- chung innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des Mietzeitraums; - höchstens 25 Prozent des Mietpreises bei einer Buchung, die länger als 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums erfolgt.
2. Der Verbraucher ist auch dann zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet, wenn er keinen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht.
3. Muss ein Wasserfahrzeug nach der Zeit der Winterlagerung nicht zu Wasser gelassen werden, ist eine Vergütung für den beanspruchten Platz zu zahlen, die zwischen den Parteien zu vereinbaren ist. Dies gilt unbeschadet einer Vergütung für eventuell anfallende Umsetzungskosten.

ARTIKEL 5 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Zahlung des Mietpreises muss binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung, spätestens aber bis zum Beginn des vereinbarten Mietzeitraums im Büro des Unternehmers oder durch Überweisung auf ein vom Unternehmer anzugebendes Bankkonto erfolgen.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Verbraucher im Verzug. Der Unternehmer versendet nach dem Ablauf dieser Frist eine Mahnung und gibt dem Verbraucher Gelegenheit, die Zahlung binnen vierzehn Tagen nach Zugang dieser Zahlungserinnerung nachzuholen. Ist die Zahlung nach Ablauf der in der Zahlungserinnerung genannten Frist noch nicht erfolgt und kann sich der Verbraucher auch nicht auf höhere Gewalt berufen, ist der Unternehmer berechtigt, für den Zeitraum seit Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen in Rechnung zu stellen. Diese Zinsen entsprechen dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 3 Prozent pro Jahr auf den geschuldeten Betrag.
3. Bleibt der Verbraucher nach Absendung der Zahlungserinnerung mit der Zahlung des geschuldeten Betrages im Rückstand, ist der Unternehmer außerdem berechtigt, den in Absatz 2 genannten Betrag um die Inkassokosten zu erhöhen. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die von dem Unternehmer für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und weitere Personen aufzuwenden sind, die vom Unternehmer mit der Einziehung des geschuldeten Betrages beauftragt werden. Die Höhe der außergerichtlichen Kosten wird wie folgt festgesetzt: 15 Prozent auf die ersten 2.500,-- € des geschuldeten Betrages; 10 Prozent auf die folgenden 2.500,-- € des geschuldeten Betrages; 5 Prozent auf die darauf folgenden 5.000,-- € des geschuldeten Betrages; 1 Prozent auf die darauf folgenden 15.000,-- € des geschuldeten Betrages. 4. Beschwerden gegen eine Rechnung sind bei dem Unternehmer in angemessener Zeit nach Zugang der Rechnung geltend zu machen, vorzugsweise mit schriftlicher Begründung.

ARTIKEL 6 - STORNIERUNG
1. Ist der erste Mietvertrag länger als drei Monate vor Beginn des Mietzeitraums abgeschlossen worden, kann der Verbraucher den Vertrag bis drei Monate vor Beginn des Mietzeitraums stornieren. In diesem Fall hat der Verbraucher 25 Prozent des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
2. Erfolgt die Stornierung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten bis zwei Wochen vor Beginn des Mietzeitraums, hat der Verbraucher 50 Prozent des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
3. Erfolgt die Stornierung innerhalb von zwei Wochen vor Beginn des Mietzeitraums, hat der Verbraucher den vollen vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
4. Eine Stornierung im Sinne der vorstehenden Absätze muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

ARTIKEL 7 - DAUER UND VERLÄNGERUNG DES MIETVERTRAGES
1. Ein Mietvertrag wird für einen Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen, und zwar vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
2. Ein Mietvertrag, der für ein Jahr bzw. für die Sommeroder die Wintersaison gilt, versteht sich vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 als stillschweigend um denselben Zeitraum und zu denselben Bedingungen verlängert, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums schriftlich oder per E-Mail von einer der Parteien gekündigt worden ist.
3. Der Unternehmer kann den Mietpreis spätestens drei Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums anpassen. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, den Mietvertrag binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung zu kündigen. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der Mietpreis auf Grund erhöhter Kosten des Unternehmers angepasst wird, die sich durch eine Änderung von Steuern, Abgaben und ähnlichen Umständen ergeben, die auch den Verbraucher betreffen.

ARTIKEL 8 - ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND RECHT ZUM VERKAUF
1. Der Unternehmer ist berechtigt, das Wasserfahrzeug eines sich im Verzug befindenden Verbrauchers in seinem Besitz zu behalten, bis dieser den gesamten geschuldeten Betrag gezahlt hat. Hierzu zählen auch die Kosten, die sich aus diesem Zurückbehaltungsrecht ergeben.
2. Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers entfällt, wenn eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 15 vorliegt, der Verbraucher diese Streitigkeit bei der in diesem Artikel genannten Schiedskommission anhängig gemacht hat und wenn der Verbraucher dem Unternehmer bestätigt hat, dass er den geschuldeten Betrag bei der Schiedskommission hinterlegt hat.
3. Bleibt der Verbraucher auch nach einer Mahnung mit der Zahlung des geschuldeten Betrages in Verzug und beträgt der Wert des Wasserfahrzeugs und aller dazugehörigen Materialien und Zubehörteile nicht mehr als 10.000,-- €, ist der Unternehmer berechtigt, das Wasserfahrzeug ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts zu verkaufen und an den Käufer zu liefern, wenn: - der Unternehmer den Verbraucher per Einschreiben zur Zahlung gemahnt hat und der Verbraucher den geschuldeten Betrag nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Datum dieses Einschreibens, gezahlt oder die Forderung schriftlich unter Angabe von Gründen bestritten hat, und - der Unternehmer nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Monaten den Verbraucher durch Zustellung eines Gerichtsvollziehers erneut gemahnt hat, den geschuldeten Betrag innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen zu zahlen, und die Zahlung wiederum nicht erfolgt.
4. Das Recht zum Verkauf entfällt, wenn der Verbraucher sich an die in Artikel 15 genannte Schiedskommission gewandt hat und den von ihm geschuldeten Betrag bei dieser Kommission hinterlegt hat.
5. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine eventuelle Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem vom Verbraucher geschuldeten Betrag nach Möglichkeit an den Verbraucher auszuzahlen.
6. Ist das Wasserfahrzeug auf den Namen des Verbrauchers eingetragen, ist der Verbraucher im Falle des Verkaufs verpflichtet, an der Löschung dieser Eintragung mitzuwirken.

ARTIKEL 9 - BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS
1. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Hafenordnung und Wiesungen bezüglich des Mietgegenstands zu befolgen, die von dem Unternehmer oder in dessen Auftrag erteilt werden.
2. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Unterhaltszustand zu halten.
3. Bei eventuellen Differenzen zwischen dem Text dieser Geschäftsbedingungen und der Hafenordnung haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
4. Der Verbraucher darf auf dem Hafengelände Arbeiten, die nicht in den Rahmen eines normalen Unterhalts fal-len, nur mit Zustimmung des Unternehmers durchfüh-ren. Der Unternehmer muss nach vorheriger Mitteilung gestatten, dass Dritte vor Ort Arbeiten ausführen, soweit es sich dabei um Garantieleistungen handelt, die vom Lieferanten oder in dessen Auftrag erbracht wer-den. Für alle anderen Arbeiten Dritter bedarf es einer Genehmigung des Unternehmers.
5. Eine Untervermietung oder Verleihung des Mietgegenstandes ist nicht zulässig.
6. Es ist dem Verbraucher nicht gestattet, das Wasserfahrzeug während der Liegezeit im Hafen oder den Liegeplatz selbst zum Gegenstand einer gewerblichen Tätig-keit zu machen. Unter Letzteres fallen auch die Anbrin-gung von entsprechenden Schildern, Informationen, Be-zeichnungen usw. im Hafen und das Anbieten des Wasserfahrzeugs zum Kauf, während es im Hafen liegt.
7. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug und dessen Zubehör während der Zeit, in der er von dem Liege-, Landliege- bzw. Abstellplatz Gebrauch macht, gegen die gesetzliche Haftpflicht zu versichern. Der Unternehmer ist berechtigt, die entsprechende Versicherungspolice des Mieters einzusehen.
8. Es wird dem Verbraucher empfohlen, sein Wasserfahrzeug und dessen Zubehör zusätzlich gegen Kaskoschäden zu versichern.

ARTIKEL 10 - BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, in sachgerechter Weise darüber zu wachen und durchzusetzen, dass die Abläufe auf dem Hafengelände und den Wasserfahrzeugen ordnungsgemäß erfolgen.
2. Wenn die Gefahr eines Schadens droht oder ein Sicherheitsrisiko eintritt, ist der Unternehmer berechtigt, auf Kosten des Verbrauchers die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In Eilfällen darf der Unternehmer dies ohne vorherige Mitteilung tun; in allen anderen Fällen erst dann, wenn der Verbraucher auf seine Mitteilung hin nicht innerhalb angemessener Frist reagiert.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, frei werdende Liegeplätze zu vermieten, sofern der Verbraucher dadurch in keiner Weise in seinen Rechten als Mieter gestört wird.

ARTIKEL 11 - HAFTUNG UND GEFAHRTRAGUNG
1. Der Unternehmer verschafft dem Verbraucher die Möglichkeit, sein Wasserfahrzeug und/oder dazugehörende Gegenstände bei dem Unternehmer unterzubringen. Der Unternehmer haftet gegenüber dem Verbraucher nur für Schäden an dem Wasserfahrzeug oder an anderen Gegenständen, wenn dieser Schaden die Folge einer Vertragsverletzung ist, die dem Unternehmer, den bei ihm angestellten Personen oder solchen Personen zuzurechnen ist, die von ihm mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt worden sind.
2. Bezüglich der beiderseitigen Vertragspflichten, der Haftung und der Gefahrtragung schließen sich beide Parteien den gesetzlichen Vorschriften zum Mietvertrag in Buch 7, Titel 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches an, soweit diese Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten. Dies gilt ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung dieses Vertrages.
3. Die Wasserfahrzeuge sind/werden von dem Unternehmer nicht versichert; der Verbraucher hat selbst für eine ausreichende Versicherung zu sorgen. Versichert der Verbraucher das Wasserfahrzeug nicht ausreichend gegen Kaskoschäden, geht dies zu Lasten des Verbrauchers.
4. Der Verbraucher ist gegenüber dem Unternehmer für solche Schäden haftbar, die durch eine Vertragsverletzung verursacht werden, die ihm selbst oder seinen Familienangehörigen oder seinen Angestellten oder Gästen zuzurechnen ist.

ARTIKEL 12 - BESCHWERDEN
1. Beschwerden über die Abwicklung des Vertrages sind dem Unternehmer schriftlich oder elektronisch mit ausreichender Darstellung und Erläuterung und in angemessener Zeit, nachdem der Verbraucher den Beschwerdegrund festgestellt hat oder hätte feststellen können, zur Kenntnis zu bringen.
2. Die nicht rechtzeitige Geltendmachung der Beschwerde kann zur Folge haben, dass der Verbraucher seine diesbezüglichen Rechte verliert, es sei denn, die Fristüberschreitung kann dem Verbraucher nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden.
3. Wird deutlich, dass es nicht möglich ist, der Beschwerde einvernehmlich abzuhelfen, ist diese als Streitigkeit anzusehen.

ARTIKEL 13 - BEENDIGUNG DES VERTRAGES
Unbeschadet des Rechts, weiterhin Erfüllung zu verlangen, berechtigt eine wesentliche Schlechtleistung oder eine zu-rechenbare Nichterfüllung einer Vertragspflicht seitens des Verbrauchers oder des Unternehmers die jeweils andere Partei dazu, den Mietvertrag ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Im Falle einer Kündigung des Mietvertrages auf Grund einer wesentlichen Schlechtleistung oder einer zurechenbaren Nichterfüllung besteht ein Anspruch auf Ersatz eines eventuellen Schadens und auf Ausgleich aller Forderungen, auch wenn diese nicht sofort fällig sind.

ARTIKEL 14 - RECHTSWAHL
Für alle Streitigkeiten, die sich auf diesen Vertrag beziehen, ist das niederländische Recht anzuwenden, außer wenn auf Grund zwingender Rechtsnormen ein anderes nationales Recht Anwendung findet.

ARTIKEL 15 - STREITIGKEITEN
1. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Un-ternehmer über das Zustandekommen oder die Abwicklung von Verträgen mit Bezug auf die von dem Unternehmer gelieferten oder zu liefernden Sachen oder Dienstleistungen, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, können sowohl von dem Verbraucher als auch von dem Unternehmer bei der Schiedskommission für Wassersport, Bordewijklaan 46, Post-anschrift: Postbus 90600 in 2509 LP Den Haag, Nieder-lande, (www.sgc.nl) anhängig gemacht werden.
2. Eine Streitigkeit wird von der Schiedskommission erst dann bearbeitet, wenn der Verbraucher seine Beschwerde zunächst bei dem Unternehmer geltend gemacht hat.
3. Die Schiedskommission bearbeitet eine Streitigkeit nur dann, wenn diese einen Wert von nicht mehr als 14.000,-- € hat.
4. Streitigkeiten, deren Wert den Betrag in Höhe von 14.000,-- € übersteigt, können von der Schiedskommission nur bearbeitet werden, wenn beide Parteien ausdrücklich damit einverstanden sind.
5. Wenn eine Beschwerde bei dem Unternehmer geltend gemacht wurde, ist die Streitigkeit spätestens drei Monate nach ihrem Entstehen bei der Schiedskommission anhängig zu machen.
6. Macht ein Verbraucher eine Streitigkeit bei der Schiedskommission anhängig, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden. Möchte der Unternehmer eine Streitigkeit bei der Schiedskommission anhängig ma-chen, muss er den Verbraucher auffordern, binnen fünf Wochen zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Der Unternehmer muss hierbei darauf hinweisen, dass es ihm nach Ablauf der vorgenannten Frist frei steht, die Streitigkeit bei einem staatlichen Gericht anhängig zu machen.
7. Die Schiedskommission entscheidet nach den Vorschriften der für sie geltenden Schiedsordnung. Die Entscheidungen der Schiedskommission ergehen nach dieser Schiedsordnung als rechtsverbindliche Empfehlungen. Die Schiedsordnung wird auf Anfrage übersandt. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit fällt eine Vergütung an.
8. Für die Entscheidung von Streitigkeiten sind entweder die staatlichen Gerichte oder die vorgenannte Schiedskommission ausschließlich zuständig.

ARTIKEL 16 - ERFÜLLUNGSGARANTIE
1. Die HISWA Vereniging garantiert die Erfüllung rechtsverbindlicher Empfehlungen durch ihre Mitglieder, außer wenn sich das Mitglied dafür entscheidet, die rechtsverbindliche Empfehlung binnen zwei Monaten nach ihrer Übersendung von einem staatlichen Gericht überprüfen zu lassen. Diese Garantie lebt wieder auf, wenn die rechtsverbindliche Empfehlung nach Prüfung durch das staatliche Gericht aufrechterhalten wird und das Urteil, aus dem dies hervorgeht, rechtskräftig geworden ist. Bis zur Höhe eines Betrages in Höhe von 10.000,-- € pro rechtsverbindliche Empfehlung wird dieser Betrag von der HISWA Vereniging an den Verbraucher ausgezahlt. Bei Beträgen, die die Höhe von 10.000,-- € pro rechtsverbindliche Empfehlung übersteigen, wird dem Verbraucher ein Betrag in Höhe von 10.000,-- € ausgezahlt. Hinsichtlich des Mehrbetrages trifft die HISWA Vereniging die Verpflichtung, sich darum zu bemühen, dass das Mitglied die rechtsverbindliche Empfehlung erfüllt.
2. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Garantie ist, dass der Verbraucher sich gegenüber der HISWA Vereniging in schriftlicher Form auf die Garantie beruft und dass er seine Forderung gegen den Unternehmer an die HISWA Vereniging abtritt. Beträgt die Forderung gegen den Unternehmer mehr als 10.000,-- €, wird dem Verbraucher angeboten, seine Forderung auch insoweit, als sie den Betrag in Höhe von 10.000,-- € übersteigt, an die HISWA Vereniging zu übertragen, wonach die HISWA Vereniging im eigenen Namen und auf eigene Kosten deren Erfüllung zu Gunsten des Verbrauchers geltend machen wird.
3. Die HISWA Vereniging leistet keine Erfüllungsgarantie, wenn eine der nachgenannten Situationen eintritt, bevor der Verbraucher zwecks Bearbeitung der Streitigkeit die dafür vorgesehenen formellen Annahmebedingungen erfüllt hat (Zahlung der Bearbeitungsgebühr, Rücksen-dung des ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogens und eventuell Hinterlegung eines Geldbetrages):
- dem Mitglied wurde gerichtlicher Gläubigerschutz gewährt;
- das Mitglied wurde für insolvent erklärt;
- der Geschäftsbetrieb wurde faktisch eingestellt. Maßgeblich für den Zeitpunkt, in dem eine dieser Situationen vorliegt, ist der Zeitpunkt, an dem die Beendigung des Geschäftsbetriebes im Handelsregister eingetragen wird oder ein früherer Zeitpunkt, für den die HISWA Vereniging nachweisen kann, dass der Geschäftsbetrieb tatsächlich beendet worden ist.

ARTIKEL 17 - ABWEICHUNGEN VON DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Im Einzelfall vereinbarte Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, zu denen auch Ergänzungen oder Erweiterungen zu rechnen sind, müssen in Schriftform erfolgen.

ARTIKEL 18 - ÄNDERUNGEN
Die HISWA Vereniging wird diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Abstimmung mit dem ANWB und dem Consumentenbond ändern.